Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) hat mit Urteil vom heutigen Tag einen Antrag der AfD-Fraktion in Bezug auf das Unterlassen der Wahl eines ihrer Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) abgelehnt.
Die AfD-Fraktion hatte im Wege eines Organstreitverfahrens beantragt festzustellen, dass der Landtag des Landes Brandenburg sie in ihren Rechten aus Art. 67 Abs. 1 Landesverfassung (LV) (Chancengleichheit der Fraktionen), Art. 56 LV (Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung) und Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG sowie Art. 55 Abs. 2 LV (Recht auf effektive Opposition) u. a. dadurch verletzt habe, dass er alle von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der PKK ohne sachlichen Grund abgelehnt und es einem ihrer Vertreter unmöglich gemacht habe, Rechte und Pflichten als Mitglied der PKK wahrzunehmen.
Das LVerfG sah im konkreten Unterlassen der Wahl eines der Mitglieder der AfD-Fraktion keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Verfassungsschutzgesetz Brandenburg (BbgVerfSchG) vorgesehene freie Wahl der Mitglieder der PKK durch die Abgeordneten sichere der Mehrheit der Abgeordneten, die selbst nicht Mitglieder des Gremiums und damit im Bereich der Geheimdienste von der Wahrnehmung eigener Kontrollrechte teilweise ausgeschlossen seien, zumindest das Recht zu entscheiden, wer die Kontrolle an ihrer statt ausüben soll. Die vorgesehene Wahl der Mitglieder der PKK stelle einen schonenden Ausgleich zwischen diesen Abgeordneten- und den Fraktionsrechten her. Eine vom LVerfG zu prüfende Grenze der Ausübung des Wahlrechts bilde erst der Missbrauch. Diese sei insbesondere dann erreicht, wenn die Opposition nicht mehr angemessen vertreten sei. Zwei der fünf Mitglieder der PKK gehörten jedoch der Opposition an, so dass sie mit 40% angemessen vertreten sei. Auch im Übrigen lasse sich eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts hier nicht feststellen.
Die Entscheidung ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.
(c) LVerfG Brandenburg, 06.09.2023