Die Gefangenen in den 36 bayerischen Justizvollzugsanstalten können künftig unter erleichterten Voraussetzungen mit ihren Familien telefonieren. Auch die Möglichkeit zur Zulassung anderer Formen der Telekommunikation (z. B. Videotelefonie) wird geschaffen. Das sieht ein vom Ministerrat beschlossener Gesetzentwurf vor, der dem Bayerischen Landtag zur Beratung vorliegt. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Neben dem Schutz der Allgemeinheit ist die Resozialisierung der Gefangenen oberstes Ziel im bayerischen Justizvollzug. Telefonate können helfen, soziale Bindungen aufrechtzuerhalten und damit Rückfälle zu verhindern. Deshalb wollen wir die Möglichkeit zum Telefonieren dauerhaft ausweiten.“
Nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz können Telefonate derzeit nur in dringenden Fällen genehmigt werden. Während der Corona-Pandemie wurden Telefonate bereits großzügiger zugelassen. In mehreren Anstalten können Gefangene seither auch per Videotelefonie mit Familie und Freunden kommunizieren. Die coronabedingte Ausweitung der Telekommunikation wurde anhand einer Praxisbefragung evaluiert. Zudem wurden Erkenntnisse aus anderen Bundesländern ausgewertet. Eisenreich: „Die Resonanz war überwiegend positiv. Deshalb wollen wir nun Telefonate dauerhaft unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen. Auch sollen andere Formen der Telekommunikation wie Videotelefonie möglich werden.“ Bei der Entscheidung müssen die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der jeweiligen Anstalt berücksichtigt werden – aber auch die Sicherheit und Ordnung und der Opferschutz. Die Kosten für die Gespräche müssen die Gefangenen nach dem Gesetzesentwurf wie bisher grundsätzlich selbst tragen, in Ausnahmefällen können die Gebühren übernommen werden.
Minister Eisenreich abschließend: „Mit der Ausweitung der Telefonie wollen wir Gefangenen den Weg zurück in ein geordnetes Leben erleichtern. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass Gefangene am Telefon ihren Ausbruch organisieren oder weitere Straftaten planen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher auch Aspekte der Sicherheit und Ordnung, aber auch der Opferschutz zu berücksichtigen.“
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 14. Juni 2022