Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen Eilantrag gegen ein vom Veterinäramt des Landkreises Marburg-Biedenkopf ausgesprochenes Verbot für die Haltung eines Berberaffen abgelehnt. Der im Verfahren unterlegene Antragsteller ist nunmehr verpflichtet, den Affen an eine in den Niederlanden befindliche Auffangstation für Primaten abzugeben, wo das Tier unter Artgenossen leben kann. Die Kosten für Transport und Unterbringung des Tieres werden von einer Tierschutzorganisation getragen, die sich hierzu gegenüber dem Veterinäramt bereiterklärt hat.
Begründet hatte das Veterinäramt sein Haltungsverbot damit, dass der Antragsteller wahrheitswidrig angegeben habe, das von ihm in einer Einzelhaltung betreute Tier sei auch vor dem Erwerb durch ihn in Einzel- und nicht in Gruppenhaltung gewesen, was Nachforschungen der Behörde jedoch nicht bestätigt hätten.
Der Antragsteller wendete demgegenüber ein, er habe keine Anhaltspunkte für eine Vergesellschaftung des Affen in der Vergangenheit gehabt, weshalb ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden könne. Ferner sei er bereit, einen weiteren Affen aufzunehmen und entsprechende Sachkunde zu erwerben.
In seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, der Antragsteller habe die Grundbedürfnisse des von ihm gehaltenen Affen dauerhaft vernachlässigt und ihm hierdurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Berberaffen lebten in ihrem natürlichen Vorkommen in Sozialstrukturen und die Haltungsansprüche müssten sich an den natürlichen Lebensbedingungen eines Tieres orientieren. Die Einzelhaltung des Affen sei ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, die dem Tier erhebliche Leiden zufüge. Die Verpflichtung zur Abgabe des Tieres an eine Auffangstation sei dem Tierwohl förderlich, weil damit eine artgerechte Unterbringung einhergehe. Zudem belaste diese den Antragsteller auch nicht finanziell.


Die Entscheidung (Beschluss vom 5. September 2022, Az.: 4 L 1676/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Pressemitteilung vom 5. September 2022

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