Mit Urteil vom 16.05.2022 hat der dritte Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts die Berufung des Geschäftsführers eines sozialwirtschaftlichen Unternehmens der freien Wohlfahrtspflege gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt zurückgewiesen.
Mit seiner Klage vor dem Landgericht Erfurt hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Anstellungsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom August 2020 aufgelöst worden sei. Zudem hat er u.a. Vergütungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe geltend gemacht. Das Landgericht Erfurt hat über diese Fragen in seinem Urteil vom 27.10.2021 aber nicht inhaltlich entschieden, sondern die Klage bereits als unzulässig abgewiesen, weil der Aufsichtsrat der beklagten Partei und nicht deren Geschäftsführer für die Vertretung in dem Rechtsstreit zuständig gewesen sei.
Der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat mit seinem heutigen Urteil die Entscheidung des Landgerichts Erfurt bestätigt und die Berufung des Klägers aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Klage ist von Anfang an unzulässig gewesen, weil den Geschäftsführern der Beklagten keine Prozessvertretungsbefugnis für dieses Verfahren zukommt. Nach der Satzung der Beklagten bestimmt allein der Aufsichtsrat der Beklagten, wer die Vertretung der Beklagten in einem Prozess gegen einen Geschäftsführer übernimmt. Liegt eine solche Entscheidung – wie hier – nicht vor, hat der Aufsichtsrat die Beklagte in Prozessangelegenheiten selbst zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen oder sich sonst rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er den Prozess in der Folge nicht genehmigt hat.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat wegen der Unzulässigkeit der Klage – wie das Landgericht auch – nicht über die Frage entschieden, ob durch die fristlose Kündigung das Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer beendet wurde und ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche zustehen.
Der 3. Zivilsenat hat die Revision gegen sein Urteil wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zugelassen; im Hinblick auf den Streitwert des Verfahrens kann der Kläger dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 3 U 1153/21
LG Erfurt, Urteil vom 27.10.2021, Az.: 1 HK 2/21
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, Pressemitteilung vom 16. Mai 2022