Organstreitverfahren gem. Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr. 6 NStGHG des Abgeordneten Klaus Wichmann auf Feststellung der Verletzung der Abgeordnetenrechte (Redezeit) und der Verfassungswidrigkeit der Geschäftsordnung des Nds. Landtages wegen Verstoßes gegen Art. 19 der Niedersächsischen Verfassung
Am 5. Januar 2022 ist bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof ein Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens nach Art. 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung und § 8 Nr. 6 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof eingegangen. Antragsteller ist der Landtagsabgeordnete Klaus Wichmann. Der Antrag ist gegen den Niedersächsischen Landtag gerichtet. Der Abgeordnete Wichmann begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner beantragten Redezeit in der Plenardebatte am 14.12.2021 zu einem Tagesordnungspunkt der aktuellen Stunde sein Recht auf Chancengleichheit aus Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Verfassung verletze. Die Redezeit war ihm unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 i. V. m. §§ 19 ff. der Geschäftsordnung des Landtages verwehrt worden.
Der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Quelle: Staatsgerichtshof Niedersachsen, Pressemitteilung vom 6. Januar 2022