Nach umfangreichen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage gegen den 22-jährigen Landtagsabgeordneten Daniel Halemba zum Jugendrichter des Amtsgerichts Würzburg erhoben. Der Bayerische Landtag hatte für die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe die Immunität des Abgeordneten mit Beschlüssen vom 30.10.2023 und vom 25.04.2024 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten in der 14-seitigen Anklageschrift Straftaten aus fünf verschiedenen Tatkomplexen vor. Hierbei soll es zur Verwirklichung folgender Delikte gekommen sein: Vorsätzliche Geldwäsche in drei Fällen, versuchte sowie vollendete Nötigung, Sachbeschädigung, Volksverhetzung sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.
1. Zum Vorwurf der vorsätzlichen Geldwäsche: Der Angeschuldigte soll im Juli 2022 Gelder aus von Dritten begangenen Betrugstaten von seinem Privatkonto auf ein Konto im Baltikum weitergeleitet haben. Hierfür soll er eine geringfügige Provision erhalten haben. Die in drei Fällen transferierten Gelder summieren sich nach den durchgeführten Ermittlungen auf einen mittleren vierstelligen Betrag.
2. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung: Des Weiteren besteht der Tatverdacht, dass der Angeschuldigte im Jahr 2023 versucht hat, auf einen Rechtsanwalt nötigend einzuwirken, um diesen zur Einflussnahme auf ein gegen eine dritte Person laufendes Parteiausschlussverfahren zu veranlassen. In diesem Zusammenhang soll es auch zur Gewalteinwirkung gegen die Eingangstür der Anwaltskanzlei gekommen sein, wodurch diese leicht beschädigt worden sein soll.
3. Zum Vorwurf der Volksverhetzung: Der Tatverdacht der Volksverhetzung gründet sich auf das Abspielen des Liedes „Wacht an der Spree“ der als kriminelle Vereinigung eingestuften Rechtsrockband „Landser“ von einem mutmaßlich dem Angeschuldigten gehörenden Datenträger im Rahmen seiner Geburtstagsfeier im Juli 2022. Die Inhalte des abgespielten Liedes wurden von der Staatsanwaltschaft Würzburg als volksverhetzend eingestuft, da sie zum Hass gegen die in Deutschland lebende türkische Bevölkerung aufstacheln.
4. Zum Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: Zudem soll der Angeschuldigte im Jahr 2023 in dem von ihm genutzten Zimmer in einer Studentenverbindung in Würzburg an einer für jeden Gast ersichtlichen Stelle einen gedruckten „SS-Befehl für die gesamte SS und Polizei“ aus dem Jahr 1939 angebracht haben. Dieser Befehl wurde im Original von Heinrich Himmler unterzeichnet.
5. Zum Vorwurf der vollendeten Nötigung: Schließlich soll der Angeschuldigte im Oktober 2023 während des laufenden Ermittlungsverfahrens in Würzburg auf einen früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen durch Drohungen nötigend eingewirkt haben, um eine Änderung seines Verhaltens im Ermittlungsverfahren zu erreichen.
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels ausreichenden Tatnachweises eingestellt. Dies gilt insbesondere für einen Gästebucheintrag, der sich in den Räumlichkeiten der Burschenschaft Prager Teutonia zu Würzburg fand. Dem Angeschuldigten konnte hier nicht nachgewiesen werden, einen „Sieg Heil“-Schriftzug und eine Sigrune angebracht oder sich den Erklärungsinhalt zu eigen gemacht zu haben oder für dessen Beseitigung verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg, der mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 23.01.2024 aufgehoben wurde, noch die Zurschaustellung verschiedener NS-Devotionalien in Räumen des Verbindungshauses als strafbare Handlungen aufgeführt hatte, konnte eine Verantwortlichkeit des Angeschuldigten ebenfalls nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden.
Mit dem Angeschuldigten H. gemeinsam angeklagt ist mit D. ein weiteres Mitglied der Burschenschaft Prager Teutonia zu Würzburg, wobei sich der Tatverdacht bei D. auf die mutmaßliche Verwirklichung der beiden dargestellten Nötigungsdelikte (s. Ziff. 2 und 5) sowie den Sachbeschädigungsvorwurf beschränkt.
Die bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeschuldigten haben die Anklagevorwürfe nicht zugestanden bzw. überwiegend ausdrücklich bestritten.
Im vorliegenden Ermittlungskomplex wurde auch gegen vier weitere Beschuldigte ermittelt. Gegen zwei der Mitbeschuldigten wurde das Verfahren insgesamt mangels ausreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich eines weiteren Mitbeschuldigten wurde das Verfahren mit Blick auf eine in einem anderen Verfahren zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Gegen noch eine weitere Person hat das Amtsgericht Würzburg mittlerweile auf Antrag der Staatsanwaltschaft Würzburg einen noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes erlassen; die Waffen (Schlagringe) waren in den Räumlichkeiten der oben genannten Würzburger Studentenverbindung aufgefunden worden.
Weitere Details zu den Anklagevorwürfen und den durchgeführten Ermittlungen können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten und auch, um dem gerichtlichen Verfahren nicht vorzugreifen, nicht mitgeteilt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Anklageerhebung weiterhin die Unschuldsvermutung gilt.
Die Zuständigkeit des Jugendrichters erklärt sich vorliegend daraus, dass der angeschuldigte Abgeordnete H. zum Zeitpunkt der Ausführung der ihm vorgeworfenen Taten teilweise noch 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war.
(c) Staatsanwaltschaft Würzburg, 31.05.2024