Der Bezug des Bayerischen Familiengeldes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand das pauschale österreichische Kinderbetreuungsgeld erhält. Dies hat das Sozialgericht München nun entschieden.

Die Klägerin des Verfahrens hat ihren Wohnsitz in Bayern. Zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter arbeitete der Vater des Kindes bei einer Firma in Österreich. Damit erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen, um das pauschale österreichischeKinderbetreuungsgeld zu beziehen. Einen Antrag auf Zahlung des Bayerischen Familiengeldes lehnte der Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass es sich um gleichartige Leistungen handele. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht München Erfolg.

Treffen Sozialleistungen mehrerer Mitgliedsstaaten der EU zusammen, so regelt eine EU-Verordnung die Anwendbarkeit. Grundsätzlich soll der Bezug gleichartiger Sozialleistungen vermieden werden auch wenn die Antragsteller die jeweiligenVoraussetzungen in den unterschiedlichen Ländern erfüllen (Kumulierungsverbot). Im vorliegenden Fall wäre das österreichische Betreuungsgeld vorrangig gewesen. Das Sozialgericht München kam nun aber zu der Auffassung, dass es sich beim Bayerischen Familiengeld nicht um eine gleichartige Leistung handele. 

Bereits zuvor hatte das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass es sich beim österreichischen Betreuungsgeld jedenfalls dann um eine Einkommensersatzleistung handelt, wenn es auf der Grundlage des bisherigen Einkommens berechnet wird. Die Klägerin hatte jedoch ein pauschales Betreuungsgeld bezogen, das in erster Linie Personen gewährt wird, die zuvor kein bzw. nur ein geringes Einkommen hatten. Das Sozialgericht wertet aber auch diese Leistung als einen Einkommensersatz, da damit in erster Linie der Lebensunterhalt sichergestellt werden soll. Demgegenüber steht beim Bayerischen Familiengeld nicht die Existenzsicherung im Vordergrund. Mit ihm soll vielmehr die Erziehungsleistung honoriert werden. Damit liegt keine Gleichartigkeit der beiden Leistungen vor und das Kumulierungsverbot greift nicht. Der Klägerin steht daher auch ein Anspruch auf Zahlung des Bayerischen Familiengeldes zu.

Sozialgericht München, Urteil vom 27. März 2025, Az.: S 32 EG 12/24 FG – nicht rechtskräftig

Sozialgericht München, 28.04.2025

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