
Das Sozialgericht Mainz hat der Klage einer Pflegeversicherten auf Gewährung eines Zuschusses für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer stattgegeben.
Die pflegebedürftige Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung in der Mainzer Innenstadt. Sie beantragte bei der beklagten Pflegekasse die Bezuschussung des Einbaus einer Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme unwirtschaftlich sei.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mainz mit der Begründung aufgrund ihrer Erkrankungen sei der Einbau einer Klimaanlage unverzichtbar.
Das Sozialgericht hat der Klage gegen die Pflegekasse stattgegeben (Aktenzeichen S 9 P 76/23).
Der Anspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass der Einbau der Klimaanlage die häusliche Pflege der Klägerin erheblich erleichtere, da die Pflege in einem klimatisierten Raum als angenehmer empfunden und auch für die Pflegepersonen der Klägerin weniger anstrengend sei. Auch verhindere der Einbau einer Klimaanlage gefährliche gesundheitliche Risiken für die besonders hitzeanfällige Klägerin. Der Einbau der Klimaanlage ermögliche zudem eine selbstständigere Lebensführung der Klägerin, weil sie nach einem erholsamen Nachtschlaf weniger auf die Unterstützung ihrer Pflegeperson angewiesen sei. Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um die Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts, sondern in Zeiten des Klimawandels bilde eine Klimaanlage im Schlafzimmer den allgemeinen Wohnstandard ab. Für einen solchen hat die Pflegeversicherung einzustehen.
SG Mainz, 08.04.2025