Das Sozialgericht Mainz hat die Klage eines gesetzlich Krankenversicherten auf Erstattung von Kosten für ein Einzelzimmer während eines stationären Krankenhausaufenthalts abgewiesen.
Der Kläger wurde längere Zeit stationär in einem Krankenhaus behandelt. Dabei hatte er mit dem Krankenhaus einen Vertrag über die Unterbringung in einem Einzelzimmer abgeschlossen. Die hiermit verbundenen Kosten machte er bei seiner Krankenkasse geltend, die den Antrag ablehnte. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mainz, da aus medizinischen Gründen seine Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich gewesen sei.
Diese Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Aktenzeichen S 7 KR 526/20). Es sei unerheblich, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich gewesen sei. Sei sie nicht erforderlich gewesen, habe der Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, da die Krankenhausbehandlung nur die notwendige medizinische Versorgung enthalte. Sei sie hingegen erforderlich gewesen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Kasse gleichwohl aus. Sei eine Einzelzimmerbelegung nämlich medizinisch erforderlich, habe das Krankenhaus dafür Sorge zu tragen, dass der Krankenversicherte entsprechend untergebracht sei. Die Kosten einer erforderlichen Einzelzimmerbelegung seien dann aber in den pauschal von der Krankenkasse an das Krankenhaus zu zahlenden Entgelten enthalten. Die Kosten hierfür habe die Krankenkasse aber bereits gezahlt, so dass der Kläger keine weiteren zusätzlichen Kosten für ein Einzelzimmer bei seiner Krankenkasse geltend machen könne.
(c) Sozialgericht Mainz, 23.02.2024