
Das Sozialgericht Hannover hat den Eilantrag einer ausländischen Staatsangehörigen auf Übernahme von Kosten ihrer Brustkrebstherapie in Deutschland in Höhe von etwa 80.000 € abgelehnt.
Die Antragstellerin war im November 2023 mit einem dreimonatigen Besuchervisum eingereist und hatte vor ihrer Einreise eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland begann sie eine Krebsbehandlung, für die sie im Dezember 2023 staatliche Unterstützung beantragte.
Das SG begründete im Eilverfahren seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Antragstellerin verfüge weder über ein Aufenthaltsrecht noch liege ein Härtefall vor, der eine Kostenübernahme durch die Sozialbehörde rechtfertigen könnte. Besonders ausschlaggebend für die Ablehnung eines Härtefalls war für die Kammer, dass die als Ärztin in Deutschland tätige Tochter der Antragstellerin eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde zur Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten abgegeben hatte. Zudem argumentierte das Gericht, dass der Antragstellerin die hohen Kosten einer Krebstherapie bekannt gewesen sein müssten und sie sich durch eine umfassendere und auch auskömmlichere Krankenversicherung hätte absichern können. Ferner stellte das Gericht infrage, ob die Behandlung zwingend in Deutschland hätte erfolgen müssen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht die Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatland genutzt habe. Ihre Tochter hätte die Therapie auch aus der Ferne medizinisch begleiten können.
Die Antragstellerin ist inzwischen wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Der Beschluss des SG Hannover ist rechtskräftig. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 10.09.2024, Az. S 4 SO 334/24 ER (rechtskräftig).
SG Hannover, 17.03.2025