Das Sozialgericht (SG) Hannover hat ­entschieden, dass das  JobCenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen  Heizölkosten zu übernehmen hat, wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht  auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen.

Der Entscheidung lag der Fall eines alleinstehenden Klägers  zugrunde, der ein ca. 120 qm großes, mit einer Ölheizung ausgestattetes  Eigenheim zur Hälfte bewohnt und für die Heizperiode Oktober 2021 bis April  2022 die tatsächlich aufgewandten Heizölkosten in Höhe von 945,75 € begehrte  anstelle der vom JobCenter nur in Höhe von 572,50 € gewährten.

Das JobCenter verweigerte die Zahlung der Differenz mit dem  Hinweis auf den bundesweiten Heizspiegel für 2021 für einen Ein-Personen-Haushalt  von maximal 572,50 € Brennstoffbeihilfe.

Die Kammer hat das JobCenter zur Zahlung des  Differenzbetrages an Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2021 bis  April 2022 in Höhe von 373,25 € verurteilt. Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu  mit der Folge, dass bei höheren Heizkosten die Aufwendungen für Heizung nur bis  zu dieser Höhe übernommen werden müssten. Das Überschreiten des Grenzwertes  könne lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Der  Kläger hat aber nachgewiesen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht  auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten, sondern auf  zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhten. Denn  während der Literpreis im Oktober 2021 noch 0,8695 € betrug, zahlte der Kläger  im Februar 2022 1,75 € pro Liter Heizöl. Das Tanken von 700 Liter Heizöl für  die Heizperiode 2021/2022 stellt für einen Ein-Personenhaushalt eher einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar. Dies werde daran deutlich, dass sich für  die vom JobCenter angenommene Angemessenheitsgrenze von rund 570 € noch im Jahr  2020 bei einem durchschnittlichen Heizölpreis von knapp 0,53 €/Liter knapp 1100  Liter Heizöl kaufen ließen. Diesen Verbrauch hätte das JobCenter noch als  wirtschaftlich angesehen, so dass ein tatsächlicher Verbrauch von 700 Liter  Heizöl kein unwirtschaftliches Heizverhalten sein könne.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 17. Mai 2023 – Az  S 38 AS 1052/22 – rechtskräftig, da nicht berufungsfähig

Cookie Consent mit Real Cookie Banner