Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seines Stiefvaters hat.
Der Kläger lebte zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und weiteren Geschwistern in einem Haushalt. Anfang Februar 2020 zog der Kläger aus. Dies geschah wohl alleine wegen der sehr beengten Wohnverhältnisse und trotz eines innigen Verhältnisses zu seinem Stiefvater. Ende Juni 2020 verstarb der Stiefvater.
Den bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) danach gestellten Antrag des Klägers auf Halbwaisenrente aus der Versicherung seines Stiefvaters lehnte die DRV ab. Die Ablehnung begründete die DRV damit, dass Voraussetzung für die Gewährung von Waisenrente an Stiefkinder die Aufnahme in den Haushalt zum Zeitpunkt des Todes sei (§ 48 Abs. 3 SGB VI). Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt, er sei bereits vorher ausgezogen gewesen.
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Anders als Kinder (§ 48 Abs. 1 SGB VI) werden Stiefkinder über § 48 Abs. 3 SGB VI nur dann als Anspruchsberechtigte berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, also innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut wurden. Dafür ist es aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erforderlich, dass das Stiefkind im Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stiefvater wohnen muss. Dies war durch den Auszug aber nicht mehr der Fall. Zudem kommt es auch auf die Gründe, die zu dem Auszug geführt haben, wegen des eindeutigen Wortlauts von Absatz 3 nicht an.
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15. Januar 2024, Az. S 60 R 48/23. rechtskräftig
(c) Sozialgericht Braunschweig, 16.05.2024