Das Sozialgericht Braunschweig hat eine  Klage wegen der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG  (außergewöhnlich gehbehindert) abgewiesen. Das Merkzeichen aG berechtigt zum  Parken auf sog. Behindertenparkplätzen und ist häufig Gegenstand von Klagen im Schwerbehindertenrecht vor dem Sozialgericht.

Der Kläger, der unter  Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, des Knies, der Hüfte und unter  wiederkehrenden Gleichgewichtsstörungen leidet und Probleme beim Ein- und  Aussteigen in sein Fahrzeug geltend machte, hatte mit seiner Klage vor dem  Sozialgericht Braunschweig keinen Erfolg.

Das Sozialgericht stellte fest, dass der  Kläger die strengen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht erfüllt, weil  er noch über ein ausreichendes Restgehvermögen von 100m und mehr verfügt. Der  Kläger ist nicht auf die Verwendung eines Rollstuhls auch für sehr kurze Entfernungen angewiesen; er kann sich mithilfe von Unterarmgehstützen bewegen.  Der Kläger muss auch nicht nach kürzester Strecke schmerz- oder  erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen, bevor er weitergehen kann. Es besteht  beim Kläger auch keine Sturzgefahr, die so ausgeprägt ist, dass er praktisch  von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen  Rollstuhl angewiesen ist. Auch das Argument des Klägers, dass er die breiten Behindertenparkplätze benötige, um die Autotür beim Aus- und Einsteigen weit  genug öffnen zu können, um sich festhalten und sein Bein heraus oder hereinheben  zu können, überzeugte das Gericht nicht. 

Das Sozialgericht Braunschweig bestätigt  in seiner Entscheidung, dass es bei der bisherigen engen Auslegung der  Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bleibt, um dem Gesetzesziel gerecht zu  werden, damit trotz des nicht beliebig vermehrbaren Parkraums in den  Innenstädten die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den  schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Die Notwendigkeit des  vollständigen Öffnens der Pkw-Türen rechtfertigt nicht die Feststellung des  Merkzeichens aG.

Sozialgericht Braunschweig,  Urteil vom 28. Februar 2024, Az. S 11 SB 373/20 ,   juris ,   beck-online  

(c) Sozialgericht Braunschweig, 02.07.2024

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