m November hat das Sozialgericht  Braunschweig (erneut) eine Klage auf Anerkennung einer COVID-19-Infektion als  Arbeitsunfall in einem Einzelfall abgelehnt.

Geklagt hatte ein Pförtner, der bei einem  Konzern im Pförtnerhaus tätig ist. Dort saßen drei Mitarbeitende gemeinsam. Nachdem  ein Kollege aus der Schicht an Corona erkrankt war, führte der Kläger zu Hause  einen Selbsttest durch, welcher ein positives Ereignis anzeigte. Sein Arbeitgeber teilte daraufhin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, dass  sich der Kläger vermutlich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Covid-19-Virus infiziert habe. 

Die Berufsgenossenschaft lehnte die  Anerkennung der Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall ab.  Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1  Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) habe nicht vorgelegen, da nicht sicher  ausreichend nachgewiesen sei, dass der Kläger sich während seiner versicherten  Tätigkeit bei einer infektiösen Person (sog. Indexperson) angesteckt habe.  Besonders gefährdete Arbeitsbedingungen für eine Infektion hätten nicht  vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie, handle es sich bei einer  Infektion mit dem Corona Virus nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um die  Realisierung einer Allgemeingefahr im Rahmen der Pandemie.

Demgegenüber meint der Kläger, dass es  sich bei der Infektion mit dem Covid-19-Virus um einen Arbeitsunfall handelt,  da eine Übertragung im privaten Bereich auszuschließen sei. Neben den Kontakten  am Arbeitsplatz hätten keine weiteren Infektionsmöglichkeiten bestanden.

Das Sozialgericht Braunschweig hat die Rechtsauffassung  der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Tätigkeit des Klägers als Pförtner  während der Zeit der Infektion mit dem Covid-19-Virus ist zwar in der  gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Es fehlt jedoch insbesondere an der Voraussetzung, dass eine versicherte Verrichtung mit hinreichender  Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis (hier der Infektion mit dem  COVID-19-Virus) geführt hat. Denn insoweit ist nicht bereits im Vollbeweis zu  sichern, dass es eine Indexperson gegeben hat. Der Kläger könne selbst Indexperson gewesen sein. Möglich sei auch, dass der Kläger sich im privaten  Umfeld z.B. im Kontakt mit seiner Ehefrau oder bei Einkäufen infiziert habe, da  im November 2021 das Infektionsgeschehen auf einem Höhepunkt war. Die Folgen  dieser objektiven Beweislast habe der Kläger zu tragen. Auch der Verweis des  Klägers auf erhöhte berufliche Risiken in Bezug auf eine Ansteckung mit dem  Covid-19-Virus überzeugte die Kammer nicht, da in diesem Einzelfall ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden konnte.

SG Braunschweig,  Gerichtsbescheid vom 11. November 2024, S 29 U 33/23 , nicht rechtskräftig 

Zum Hintergrund:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind  Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz  nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende  Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen  Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des  Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist  (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – dem Unfallereignis –  geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereigniseinen  Gesundheits(erst)schaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich  des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“,  „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit  grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen.

SG Braunschweig, 03.12.2024

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