Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die vor der letzten Kommunalwahl erfolgte Anhebung der Fraktionsmindestgrößen in den größeren Gemeindevertretungen und den Kreistagen mit der Landesverfassung vereinbar ist. Auch die gleichzeitig beschlossenen Änderungen bei den Regelungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sind verfassungsgemäß (Az. LVerfG 4/23).

Die Anhebung der Fraktionsmindestgrößen von zwei auf drei Mitglieder verstößt insbesondere weder gegen das Demokratieprinzip und den daraus folgenden Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis der kommunalen Vertreterinnen und Vertreter in den jeweiligen Vertretungen noch gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Die rechtliche Stellung des einzelnen (fraktionsangehörigen oder fraktionslosen) Vertretungsmitglieds wird durch die Anhebung nicht beeinträchtigt. Sie dient zudem der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen und damit einem Rechtsgut von Verfassungsrang. Eine geringere Zahl an Fraktionen kann zur zeitlichen Entlastung der Vertretungsmitglieder beitragen, etwa dadurch, dass weniger Anträge beraten werden müssen. Wenn sich allerdings aus der Arbeit der Fraktionen für ihre Mitglieder Vorteile ergeben, die diese für ihre eigene politische Arbeit nutzen können, ist dies im Hinblick auf die fraktionslosen Vertretungsmitglieder auszugleichen.

Der verfassungsrechtliche Schutz der nationalen Minderheiten verpflichtet den Gesetzgeber ebenfalls nicht dazu, zumindest für deren Vertreter eine Fraktionsmindestgröße von nur zwei Mitgliedern beizubehalten.

Hinsichtlich der Änderungen bei Bürgerbegehren und -entscheiden – insbesondere wurden die Beteiligungsquoren angehoben und vereinheitlicht – ist entscheidend, dass Grundgesetz und Landesverfassung nicht vorschreiben, dass auf kommunaler Ebene Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide stattfinden müssen. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die Einführung oder Beibehaltung direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ihre Einführung, hat er bei der Ausgestaltung einen großen Spielraum. Diesen hat er durch die angegriffenen Änderungen nicht verletzt.

(c) Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 02.02.2024

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