Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023 den von der Stadt Weimar am 30. Oktober 2019 im vereinfachten Verfahren beschlossenen Bebauungsplan „Teilbereich Eduard-Rosenthal-Straße“ für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Aufstellung und entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nicht als gegeben angesehen. Zwar könne nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Es fehle jedoch an der Voraussetzung, dass das Areal zumindest in der Vergangenheit einmal eine Siedlungsfläche gewesen sei.
Darüber hinaus hat der Senat einen materiellen Abwägungsfehler festgestellt. Er hat insbesondere darauf abgestellt, dass die zugrunde gelegte „Verkehrsuntersuchung“ aus dem Jahr 2019 von unzutreffenden und bereits im Januar 2019 nicht mehr hinreichend aktuellen Ausgangsdaten ausgegangen sei. Beanstandet wurde durch den Senat auch, dass die Stadt hinsichtlich der von dem Gutachter festgestellten Schwachpunkte der Verkehrslenkung auf ein künftiges Mobilitätsmanagement durch Dritte verwiesen hat, anstatt die Verkehrsprobleme selbst planerisch zu lösen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 1 N 511/20
(c) OVG Thüringen, 01.03.2024