Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht.
Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der ca. 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 m von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende der Sackgasse wohnenden Antragsteller des Verfahrens heißt dies, dass er seine Tonne ca. 180 m eigenverantwortlich transportieren muss. Diese Entscheidung hat der 5. Senat in zweiter Instanz bestätigt und den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Kreises geändert. Eine geeignete Wendemöglichkeit bestehe nicht. Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs sei aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend dürfe die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der Berufsgenossenschaft und der Gesetzlichen Unfallversicherung maximal 150 m betragen. Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 m – gebe es nicht. Sofern dem Antragsteller die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, sei er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 42/21).
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11. Februar 2022