Dies hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach ausführlicher mündlicher Verhandlung und Beratung entschieden. Verhandelt wurden gestern zwei gegen die Verordnung des Landes vom 30. Dezember 2020 zum Planungsraum II (Kapitel 5.7, Windenergie an Land) gerichtete Normenkontrollanträge, die heute im Anschluss an die Beratung als unbegründet abgewiesen wurden.
Maßgeblich für die regionale Planung – hier im Planungsraum II mit den Kreisen Plön und Rendsburg-Eckernförde sowie den kreisfreien Städte Kiel und Neumünster – sind die zuvor im Landesentwicklungsplan verbindlich festgelegten Grundsätze („harte und weiche Tabus“ sowie Abwägungskriterien). Auf dieser rechtlichen Grundlage überprüft das Gericht unter anderem das „gesamträumliche Plankonzept“ der Landesregierung. Dazu stellt es fest, dass das Land als Plangeber die Belange des Klimaschutzes und das Gebot, der Windkraft substantiellen Raum zu verschaffen, ausreichend berücksichtigt habe und keine „Verhinderungsplanung“ betreibe. Insgesamtseien 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Im Planungsraum II seien mit insgesamt 67 Vorrangflächen auf ca. 4.800 ha Land 1,39 % der Fläche für die Windkraft vorgesehen. Dies trage zu dem aktuell geltenden Ziel, eine Inanspruchnahme von 2 % der Landesfläche zu erreichen, ausreichend bei und stütze auch künftig weiterreichende Ziele.
Konkret im Planungsraum II seien etwa die Abstandsregelungen zu den verschiedenartigen Baugebieten und den dem Natur- und Artenschutz dienenden Bereichen nicht zu großzügig bemessen. Aus sachgerechten Gründen und methodisch fehlerfrei seien auch sog. Kleinstflächen in Alleinlage (auf denen die Errichtung von mindestens drei WKA nicht möglich ist) aus der Planung ausgeschieden worden, um großräumige Streuungen einzelner oder weniger Anlagen im Landschaftsraum („Verspargelung“) zu vermeiden.
Mit seinem „Repoweringkonzept“ habe der Plangeber auch die Interessen von Altanlagenbetreibern ausreichend berücksichtigt, indem er die schon bislang für die Windenergie genutzten Flächen nach Möglichkeit wieder als Vorranggebiete ausweise und für die verbleibenden 56 Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete nochmals spezielle „Vorranggebiete Repowering“ vorsehe. Unbeanstandet geblieben ist auch die Regelung „Eins für Zwei“, wonach für eine neue Windkraftanlage mindestens zwei Altanlagen zurückzubauen sind.
Die Antragstellerin im Verfahren 5 KN 42/21 ist Eigentümerin und Pächterin landwirtschaftlich genutzter Flächen im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Diese Flächen sind nicht als Vorranggebiet ausgewiesen. Sie grenzen unmittelbar an Bereiche des EU-Vogelschutzgebietes „Eider-Treene-Sorge-Niederung“, haben gleichzeitig eine herausragende Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebietfür Zwergschwäne und liegen in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerhorstes. Zudem verläuft hier eine Hauptachse des überregionalen Vogelzugs. Die von der Antragstellerin geübte Kritik an den einzeln angewandten Kriterien und deren konkreter Umsetzung hat der Senat nicht nachvollzogen. Die Kriterien seien zum Teil bereits verbindlich festgelegt und bewegten sich im Übrigen innerhalb des dem Plangeber einzuräumenden Abwägungsspielraums. Dieser erlaube im Einzelfall auch eine Abwägung zugunsten des Artenschutzes.
Antragstellerin des zweiten Verfahren 5 KN 35/21 ist die Gemeinde Krummbek (Kreis Plön). Sie meint, dass das auf ihrem Gebiet liegende Vorranggebiet mit einer Größe von etwa 27 ha zu nah an ihren Gemeindeteil Ratjendorf heranreiche und sie damit in ihrer gemeindlichen Planung behindere. Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Entscheidend hierfür ist, dass dieser Gemeindeteil mit etwa 25 Wohngebäuden und seiner „bandartigen, einzeiligen Bebauung“ keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit „organischer Siedlungsstruktur“, sondern eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung darstelle, für die ein Abstand von 400 m genüge. Zudem ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Entwicklung gerade im Bereich Ratjendorf absehbar einen Schwerpunkt der gemeindlichen Siedlungstätigkeit darstellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(c) OVG Schleswig-Holstein, 07.06.23