Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute drei Anträge gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung abgelehnt.

Die Antragsteller, die Gemeinde Travethal und deren privater Kooperationspartner sowie ein Pächter von Flächen in der Nähe von Heide hatten zahlreiche formelle und inhaltliche Fehler des Regionalplans geltend gemacht. Vor allem rügten sie, dass die Landesplanungsbehörde die Kriterien falsch bestimmt habe, anhand derer die Flächen für Windkraftanlagen ausgewählt wurden. Sie sind der Auffassung, dass das Land mit den ausgewiesenen Flächen der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft habe.

Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es bei der Urteilsverkündung aus, dass der Plan nicht an erheblichen Verfahrens- oder Formfehlern leide und auch materiell nicht zu beanstanden sei. Das Land habe sich bei der Bestimmung und Anwendung der Kriterien für die Flächenauswahl, etwa den Flächenabständen zu Siedlungsbereichen, aber auch die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen im Rahmen des ihm zustehenden Abwägungsspielraums bewegt. 

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller, die die Ungültigkeit des Regionalplans geltend gemacht haben, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Neben den heute entschiedenen Verfahren sind 35 weitere Normenkontrollanträge gegen die Landesverordnung (Planungsraum III) beim Gericht anhängig. Über diese soll so bald wie möglich entschieden werden. Ein konkreter Verhandlungstermin steht allerdings noch nicht fest.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, 29.11.2024

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