Der Planfeststellungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verkehrsministeriums über die Elektrifizierung der AKN-Strecke zwischen Hamburg und Kaltenkirchen (Projekt A1 / S21 (heute S5) ist rechtmäßig. Das hat der vierte Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gestern entschieden.
Die AKN Eisenbahn GmbH darf demnach die bestehende Strecke über eine Oberleitungsanlage elektrifizieren, zwischen den Bahnhöfen Quickborn und Ellerau zweigleisig ausbauen und verschiedene Anpassungsarbeiten entlang der Strecke durchführen.
Gegen den Plan hatten 24 unmittelbare Anwohnerinnen und Anwohner der Bahnstrecke geklagt. Sie stellten die Erforderlichkeit des Projekts – wegen aus ihrer Sicht rückläufiger Fahrgastzahlen – grundsätzlich in Frage und rügten neben formalen Fragen unter vielen weiteren Punkten die Lärmbelastung während der Bauphase und im Betrieb, die teilweise Inanspruchnahme von Grundstücken für die Errichtung von Oberleitungsmasten und die Verpflichtung, um diese Masten und Oberleitungen in einem Abstand von 2,50 m herum das Grundstück freizuhalten. In diesem Zusammenhang bemängelten Sie auch die Entscheidung für die Elektrifizierung durch eine Oberleitung statt einer Stromschiene.
Der Senat hat die Einwendungen in einer siebenstündigen mündlichen Verhandlung am Dienstag mit den Beteiligten erörtert. Nach einer mehrstündigen Beratung am Mittwoch hat der Senat dann seine Entscheidung verkündet. Der Lärmbelastung während der Bauphase würde durch die im Plan festgelegten Vorsorgemaßnahmen ausreichend Rechnung getragen. Dazu zählten Quartalsprognosen, verbunden mit der Möglichkeit des Ministeriums, bei Bedarf durch weitere Auflagen auf veränderte Lärmbelastungen zu reagieren und die Verpflichtung zur Bestellung eines Lärmbeauftragten als Ansprechpartner für alle Betroffenen.
Die prognostische Einschätzung des Ministeriums, dass in der Betriebsphase durch die Elektrifizierung keine Lärmzunahme zu erwarten sei, begegne – so der Senat – keinen methodischen Mängeln.
Die im Plan festgestellte Inanspruchnahme der Grundstücke sei nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften rechtmäßig. Insbesondere stelle die Verpflichtung, auf den Grundstücken entlang der Strecke Hecken und Bäume zu entfernen und die Flächen künftig freizuhalten keine Enteignung dar. Die Betroffenen würden nicht gänzlich der Verfügungsgewalt über ihr Eigentum beraubt. Es handele sich um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums, die im Eisenbahngesetz zur Gefahrenabwehr vorgesehen sei.
Der Senat hatte keine Bedenken, was die Entscheidung für eine Oberleitung statt einer Stromschiene angeht. Die Entscheidung sei anhand einer Abwägung anhand von acht Kriterien getroffen worden, wovon sieben für die Oberleitung sprächen. Besondere Bedeutung hätten dabei Sicherheitsaspekte, vor allem für Kinder und Tiere. Ein Schutz der Stromschienen etwa durch Schutzzäune würde auf freien Strecken, anders als in der Stadt, zu einer stärkeren Zerschneidung der Landschaft führen, einen erheblichen Aufwand verursachen und zudem ebenfalls Flächen beanspruchen.
Schließlich sei für den Senat das mit dem Plan einhergehende Ziel der Erhöhung der Fahrgastzahlen plausibel und das Projekt daher nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Zwar seien sie infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr stark zurückgegangen. Dies stelle die dem Plan zugrundeliegende Prognose zu einem Wiederanstieg der Fahrgastzahlen jedoch nicht substantiell in Frage.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Klägerinnen und Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
(Az. 4 KS 2/22)
(c) OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2023