Recht & Politik

OVG bestätigt Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt in

In dem Konkurrentenverfahren um die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute die Auswahlentscheidung des Landes Schleswig-Holstein im Eilverfahren bestätigt (Az. 2 MB 6/24). Ausgewählt worden war ein Bewerber aus Hamburg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde damit geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag der unterlegenen Bewerberin aus Schleswig-Holstein im Juli 2024 stattgegeben und dem Land Schleswig-Holstein die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen vorläufig untersagt. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Entscheidung verletze den so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die Beurteilung des Beigeladenen verstoße gegen die in Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien. Diese sei nämlich nicht von dem zuständigen Beurteiler erstellt worden.  

Dem ist der 2. Senat im Ergebnis nicht gefolgt. Er hat zwar bestätigt, dass nach dem Sachstand im erstinstanzlichen Verfahren der falsche Beurteiler die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erstellt habe. Allerdings habe sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass der eigentlich zuständige Erstbeurteiler voreingenommen gewesen sei und daher ohnehin keine Beurteilung hätte erstellen dürfen. Der Senat beschreibt dies in seinem Beschluss mit einem „beispiellos ausgetragene(n) persönliche(n) Konflikt“, der u.a. aus der medialen Berichterstattung bekannt sei. Die Beurteilung durch den stattdessen tätig gewordenen Erstbeurteiler sei daher nicht zu beanstanden gewesen.

Der Senat begründet anschließend ausführlich, dass das Auswahlverfahren auch nicht unter anderen Fehlern leidet. Vor allem hat es das Land Schleswig-Holstein trotz der unterschiedlichenBeurteilungssysteme in Hamburg und Schleswig-Holstein geschafft, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. Auf dieser Grundlage konnte es davon ausgehen, dass der Beigeladene trotz formal gleicher Bewertung besser beurteilt war als die Antragstellerin. Das Land Schleswig-Holstein hatte dies aus Sicht des Senats zutreffend damit begründet, dass der ausgewählte Bewerber ein höheres so genanntes Statusamt innehatte. Er gehört der Besoldungsgruppe R 5 an und die Antragstellerin der Besoldungsgruppe R 4. Im Vergleich zur Antragstellerin habe für ihn eine weit höhere Personalverantwortung bestanden und er habe dadurch auch einen größeren Aufgabenbereich bewältigen müssen.

Das Gericht hat zwar problematisiert, dass beim Antragsteller möglicherweise zu Unrecht auch nebenamtliche Lehrtätigkeiten bei der Beurteilung seiner Fachkenntnisse eingeflossen seien, während dies bei der Antragstellerin unterblieben sei. Im Ergebnis wirkt sich das nach Ansicht des Senats auf das Gesamturteil und die so genannte Eignungsprognose aber nicht aus. Dies ändere nichts an der besseren Beurteilung des ausgewählten Bewerbers, da die Nebentätigkeiten im Gesamturteil hätten berücksichtigt werden dürfen. Zudem habe die Antragstellerin in diesem Teilbereich auch ohne Einbeziehung ihrer nebenamtlichen Lehrtätigkeiten die Bestnote erzielt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025

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