Ein in Ellerau an der Gemeindegrenze zur Stadt Quickborn vom Bauamt des Kreises Bad Segeberg genehmigtes Logistikzentrum darf vorerst nicht gebaut werden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht heute in einem Eilverfahren entschieden. Es hat den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Stadt Quickborn gegen die Baugenehmigung für das Logistikzentrum angeordnet (Az. 1 MB 2/24). Die Stadt hatte im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ein neues Verkehrsgutachten in Form einer mikroskopischen Verkehrsuntersuchung vorgelegt, die die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort einbezieht und nicht lediglich auf Grundlage einer Berechnung erstellt worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand die straßenmäßige Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei. Es sei ausgehend vom Inhalt der Baugenehmigung unter Heranziehung einer Schalltechnischen Untersuchung mit einem durch das Logistikzentrum verursachten zusätzlichen werktäglichen Verkehr von insgesamt 350 PKW-Fahrten und 1.600 LKW-Fahrten zu rechnen. Das Verwaltungsgericht war noch von nur 1.080 zusätzlichen LKW-Fahrten ausgegangen.
Aus diesem Mehraufkommen ergebe sich eine strukturelle, täglich wiederkehrende Überlastung jedenfalls des Knotenpunktes an der Friedrichsgaber Straße/Bahnstraße, die nicht nur kurzfristig auftrete. Außerdem lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steigerung des Verkehrsaufkommens zu einer nachhaltigen und strukturellen Schädigung von Straßensubstanz im Stadtgebiet von Quickborn führen würde.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(c) OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2024