Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat gestern den Eilantrag der Schobüller Vertretung gegen den Rückbau des Schobüller Freibades durch die Stadt Husum abgelehnt und den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 geändert.
Das Oberverwaltungsgericht geht, anders als noch das Verwaltungsgericht, davon aus, dass der Eilantrag von der Schobüller Vertretung selbst gestellt wurde und nicht von der nicht mehr bestehenden Gemeinde Schobüll. Die Vertretung, ein auf Grundlage des Eingemeindungsvertrages aus dem Jahr 2006 gebildetes Gremium, könne jedoch nicht im eigenen Namen den Erhalt des Schwimmbades fordern, den die Stadt Husum der Gemeinde Schobüll vor der Eingemeindung vertraglich zugesagt habe. Dafür fänden sich im Eingemeindungsvertrag, der nur ein Informations- und Anhörungsrecht der Schobüller Vertretung vorsehe, keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig sei die Schobüller Vertretung berufen, die durch die Eingemeindung untergegangene Gemeinde Schobüll bei der Durchsetzung von Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag zu vertreten. Auch dafür gebe der Eingemeindungsvertrag nichts her. Zur Wahrung der Interessen der nicht mehr bestehenden Gemeinde habe letztlich die Kommunalaufsichtsbehörde darüber zu wachen, ob die Stadt Husum sich durch den geplanten Rückbau des Schobüller Freibades rechtswidrig über die Zusage aus dem Eingemeindungsvertrag hinwegsetze.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 3 MB 26/23).
(c) OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2024