Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie war rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern durch Urteil (Az.: 14 LB 3/23) entschieden und damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 (Az.: 17 A 3/22) bestätigt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Lehrerin noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen, weil sie angesichts der fortschreitenden Corona-Pandemie befürchtet habe, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen. Sie habe die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen lassen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Aufgrund der Streichung ihres geplanten Rückfluges wegen der Pandemie sei sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurückgekehrt. Dementsprechend habe sie während der Ferien auch keine Notbetreuung gemacht. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht. Schließlich sei sie, obwohl im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz ferngeblieben.
Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zurecht verhängt worden sei. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der Urteilsgründe an die Beteiligten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
(c) OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2023