Es bleibt dabei: Ein Kandidat für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ahrensbök hat keinen Anspruch darauf, dass der Gemeinde gerichtlich untersagt wird, eine am 4. bzw. 5. August 2023 in Online- und Printmedien veröffentlichte Pressemitteilung erneut zu veröffentlichen. Gegenstand der Pressemitteilung der Gemeinde war ein Presseartikel über die Terminfindung für ein Kandidatenduell anlässlich der Bürgermeisterwahl am 10. September 2023.
Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsverwaltungsgerichts hat die Beschwerde des Kandidaten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2023 zurückgewiesen.
Eine erneute Veröffentlichung oder Verbreitung der im Streit stehenden Pressemitteilung der Gemeinde Ahrensbök sei nach wie vor nicht zu befürchten. Die Gemeinde habe wiederholt erklärt, dies nicht zu beabsichtigen.
Eine Veröffentlichung der Pressemitteilung auf dem Facebook-Account des für die Wahl ebenfalls kandidierenden und derzeit amtierenden Bürgermeisters sei am 9. August 2023 gelöscht worden. Der entsprechende Beitrag sei auch keine amtliche Äußerung als Inhaber des Amtes gewesen, sondern sei in der Eigenschaft als Bewerber um das Amt erfolgt. Die Angabe „Bürgermeister (Mayor) / Verwaltungsfachwirt bei Gemeinde Ahrensbök“ auf dem Steckbrief des Facebook-Accounts mache die Äußerungen nicht amtlich. Der Account selbst trage nur den Namen ohne jede Amtsbezeichnung und sei auch von der Gemeinde Ahrensbök nicht eingerichtet oder betrieben worden.
(c) OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2023