Der Versuch einer Grundstückseigentümerin, die Sanierung der bislang zweistreifigen B 404 und den Bau von Überholfahrstreifen zwischen den Anschlussstellen der A 1 und der A 24 durch eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stoppen zu lassen, ist gescheitert. Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute ihre entsprechenden Anträge durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Baumaßnahme beruht auf einem Planfeststellungsbeschluss des schleswig-holsteinischen Verkehrsministeriums vom 5. Juli 2021. Obwohl die Antragstellerin dagegen fristgemäß Klage erhoben hat, wird der Ausbau vom Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr bereits umgesetzt. Das Gericht hat nun bestätigt, dass schon von Gesetzes wegen der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich um ein Infrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung handelt.
Gründe zur ausnahmsweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht nicht erkannt. Die Einrichtung eines durchgehenden dritten Fahrstreifens als Überholspur einmal in Fahrtrichtung Schwarzenbek und einmal in Richtung Bargteheide erfordert die Anpassung bzw. Aufhebung von bisherigen Auffahrten und Anschlussstellen an die B 404 sowie die Errichtung neuer Nothaltebuchten. Die Antragstellerin meint, dass ihr nahe der B 404 gelegenes Grundstück dadurch von der Außenwelt praktisch abgeschnitten werde, weil es keine anderen brauchbaren Zuwegungen gebe. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Das von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Anliegerrecht gewährleiste nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Straßenverbindung oder einen Anspruch auf optimale Erreichbarkeit. Solange es andere zumutbare Alternativen gebe, seien Umwege bis zu 2,5 km in Kauf zu nehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 4 MR 1/23).