Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 die Beschwerde der AfD-Fraktion im Leipziger Stadtrat gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückgewiesen, der die Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Leipzig für rechtmäßig erklärt hat.
Das Amtsgericht Leipzig hat für die zum 1. Januar 2024beginnende Amtszeit die Schöffen neu zu wählen. Sieben Vertrauenspersonen für den hierfür zu bildenden Schöffenwahlausschuss sind vom Stadtrat der Stadt Leipzig zu wählen. Der Leipziger Stadtrat hatte im Mai 2023 zunächst beschlossen, dass jede der sechs Fraktionen im Stadtrat das Vorschlagsrecht für zumindest eine Vertrauensperson erhalten soll. Auf den Stadtratssitzungen am 14. und 15. Juni 2023 sowie am 5. Juli 2023 erhielt der Kandidat der AfD-Fraktion nicht die erforderliche Mehrheit. Stattdessen wählte der Stadtrat am 5. Juli 2023 einen anderen Kandidaten. Dagegen suchte die AfD-Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz nach, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2023 ablehnte.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der AfD-Stadtratsfraktion hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts haben die Fraktionen zwar das Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Stadtrat. Dieses Recht findet aber seine Grenze darin, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine freie Wahl durch den Stadtrat vorsehen, die mit einer Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat. Für diesen Wahlakt sind die Stadträte nach der Sächsischen Gemeindeordnung – die insoweit Ausfluss des Demokratieprinzips ist – nur an das Gesetz und an ihre freie, dem Gemeinwohl verpflichtete Überzeugung gebunden. Die Stadträte sind also nicht verpflichtet, bestimmte Personen gegen ihre Überzeugung zu wählen, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Stadtrat zuvor auf ein bestimmtes Procedere festgelegt hat. Das Recht der AfD-Fraktion erschöpft sich in diesem Fall in einem Vorschlagsrecht für die Wahl sowie in dem Recht auf eine verfahrensordnungsgemäße Wahl. Beide Rechte sind durch die Vorgehensweise des Stadtrats nicht verletzt.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 2. Oktober 2023 – 4 B 173/23 –