Dem SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen e. V. (Kläger) steht aus dem neugefassten Staatsvertrag des Mitteldeutschen Rundfunks vom 12. Januar 2021 (MDR-Staatsvertrag) nicht unmittelbar das Recht zu, einen Vertreter in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks zu entsenden. Die auf die Feststellung eines solchen unmittelbaren Entsenderechts gerichtete Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2024 zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig bestätigt.

Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) seinen staats-vertraglichen Auftrag erfüllt, vertritt die Interessen der Allgemeinheit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung. Um einen möglichst breiten Ausschnitt der Vielfalt des Gemeinwesens und der gesellschaftlichen Pluralität im Rundfunkrat abzubilden, enthält der MDR-Staatsvertrag Regelungen darüber, welche Verbände oder Gruppen von Verbänden Vertreter in den Rundfunkrat entsenden dürfen. Hierzu zählen seit jeher auch Arbeitnehmer-verbände. Bei der Neufassung des MDR-Staatsvertrags wurde die Anzahl der von Arbeit-nehmerverbänden zu entsendenden Mitglieder von je einem Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf je zwei Mitglieder verdoppelt.

Als sich der Rundfunkrat mit Ablauf seiner sechsjährigen Amtszeit im Dezember 2021 erneut konstituieren musste, forderte der beklagte MDR alle potentiell entsendeberechtigten Arbeit-nehmerverbände der drei Länder auf, sich – wie bisher – jeweils innerhalb ihres Landes über die Entsendung der ihnen zustehenden Plätze zu verständigen. Eine Einigung zwischen den sächsischen Arbeitnehmerverbänden kam nicht zustande. Nach einem im MDR-Staatsver-trag vorgesehenen Verfahren für den Fall einer Nichteinigung bestimmte der neu kon-stituierte Rundfunkrat anschließend zwei andere sächsische Arbeitnehmerverbände als entsendeberechtigt und berücksichtigte den Kläger nicht. Dagegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm unmittelbar aus dem MDR-Staatsvertrag ein gesetzliches Entsenderecht zustehe. Ein solches Recht entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzesbegründung und den parlamentarischen Beratungen zum neugefassten MDR-Staatsvertrag ergebe.

Mit seinem Begehren, ein gesetzliches Entsenderecht gerichtlich feststellen zu lassen, hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Senat wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass insbesondere in Anbetracht des Wortlauts des MDR-Staatsvertrages, der generell »Arbeitnehmerverbände« als potentiell entsendeberechtigt und nicht den Kläger als konkret entsendeberechtigten Verband benennt, für die Auffassung des Klägers kein Raum gesehen werde. Die vom Kläger gewünschte Auslegung stünde zudem in einem Spannungsverhältnis zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es geboten sei, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bestimmung der entsendeberechtigten Verbände eine Form der Dynamisierung vorsieht und einer Versteinerung der Gremien vielfaltsichernd entgegenwirkt.

Sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen, wird das Urteil in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (abrufbar unter: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/) eingestellt.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Dem Kläger steht binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

SächsOVG, Urteil vom 7. August 2024 – 5 A 372/23 –

(c) OVG Sachsen, 08.08.2024

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