Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2023 die Beschwerden des Landkreises Erzgebirgskreis und der Bauherren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurückgewiesen, mit dem die Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen für drei Ferienhäuser am Fichtelberg ausgesetzt worden war.

Der Landkreis Erzgebirgskreis hatte im April 2023 im Vorgriff auf einen noch aufzustellenden Bebauungsplan der Stadt Kurort Oberwiesenthal drei Bauherren die Genehmigungen zur Errichtung von Ferienhäusern auf besonders geschützten Bergwiesen erteilt. Nachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz auf einen Eilantrag des Naturschutzbund NABU bereits im Mai 2023 eine Zwischenentscheidung erlassen hatte, hat es im Juli 2023 die aufschiebende Wirkung des vom NABU erhobenen Widerspruchs angeordnet. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Landkreises und der Bauherren zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos.

Nach Auffassung des zuständigen 1. Senats kann der NABU als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gegen die Baugenehmigung vorgehen. Nach diesem Gesetz dürfen anerkannte Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen von Vorhaben erheben, wenn im Genehmigungsverfahren umweltbezogene Rechtsvorschriften zu prüfen waren. Da das Landratsamt im Genehmigungsverfahren zu prüfen hatte, ob der künftige Bebauungsplan unter Beachtung der umweltrechtlichen Anforderungen des Baugesetzbuches zustande gekommen ist, war dies hier der Fall. Die von den Beschwerdeführern weiter vorgetragenen Erwägungen führten ebenfalls nicht zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Insbesondere hatten die Beschwerdeführer der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass der Stadt Kurort Oberwiesenthal ein schwerwiegender Abwägungsfehler mit Blick auf artenschutzrechtliche Belange unterlaufen sei, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 27. September 2023 – 1 B 131/23 –

(c) OVG Sachsen, 29.09.2023

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