Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde eines Versammlungsteilnehmers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 zurückgewiesen.
Die angeordnete Versammlungsauflösung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Versammlung könne gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 SächsVersG aufgelöst werden. Aufgrund der von den Rodungsarbeiten in dem betroffenen Gebiet ausgehenden Gefahren für Leib und Leben sei nur die Auflösung und die sich daran anschließende Räumung der Versammlungsfläche denkbar. Es konnte damit offenbleiben, ob die von dem Landkreis Bautzen vorgetragenen Verstöße gegen die Auflagen aus einer vorangegangenen Verfügung für eine Auflösung ausreichten.
Der Beschluss ist unanfechtbar und kann im Volltext unter dem Aktenzeichen auf der Homepage des Gerichts (https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/) aufgerufen werden.
SächsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 3 B 28/23 –
Quelle: OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 16. Februar 2023