Das Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen.

Mit dem angegriffenen Beschluss hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der AfD gegen diese Einstufung abgelehnt.

Die Gründe des Beschwerdeführers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ebenso wenig durchgreifend infrage gestellt wie die rechtlichen Schlussfolgerungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 B 127/24 –

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