Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Eilantrag stattgegeben und mit Beschluss vom 29. Januar 2024 – 1 B 243/23 – den Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna »Ortsmitte Störmthal« vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks, das mit einem denkmalgeschützten Barockschloss bebaut ist. Er hat gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt, den er auf verschiedene Unwirksamkeitsgründe stützt. Eine Entscheidung über diesen Antrag im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Nach zwischenzeitlichem Baubeginn im Plangebiet hat der Antragsteller am 11. Dezember 2023 einen Eilantrag gestellt.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben, weil der angegriffene Bebauungsplan an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel leidet. Ob die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe vorliegen, ist in diesem Verfahren offengeblieben. Der Senat hat eine vorläufige Regelung für erforderlich erachtet, weil der Antragsteller in der weiteren Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans eine Beeinträchtigung seines Denkmaleigentums am Schloss zu gewärtigen hat. Darüber hinaus ist es im öffentlichen Interesse aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Denkmäler nicht hinnehmbar, dass durch einen weiteren Vollzug des voraussichtlich für unwirksam zu erklärenden Bebauungsplans vollendete, kaum rückgängig zu machende Tatsachen in der Denkmalumgebung geschaffen werden.
Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache (Normenkontrollsache) – 1 C 9/22 – findet am 29. Februar 2024 statt.
Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, kann in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts unter https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/ abgerufen werden.
SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2024 – 1 B 243/23 –
(c) OVG Sachsen, 01.02.2024