Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28. September 2023 entschieden, dass die Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Einrichtung einer Waffenverbotszone in Halle (Saale) im Bereich Riebeckplatz vom 3. Dezember 2020 in Gestalt ihrer aktuellen Fassung vom 3. Juni 2021 (WVZV) unwirksam ist.
Der Antragsteller ist ein in Halle (Saale) wohnhafter Jurastudent. Er hat gegen die WVZV einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG für die Verordnung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine wiederholte Begehung von Straftaten im Sinne des § 42 Abs. 5 WaffG im Bereich des Riebeckplatzes in Halle gegeben sei. Eine signifikant größere Zahl von Straftaten als in anderen Bereichen der Stadt sei dort nicht erkennbar.
Der 3. Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Verordnung unwirksam ist, weil sie das Ausmaß der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG überschreitet. Nach diesen Vorschriften werden die Landesregierungen oder von ihnen subdelegierte Behörden – hier die Polizeiinspektion Halle – nicht dazu ermächtigt, ein Verbot des Führens von Waffen und Messern unmittelbar in der Rechtsverordnung anzuordnen, sondern nur dazu, in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass ein solches Verbot durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (z. B. der Polizei) angeordnet werden kann. Da die Verordnung ein solches Verbot aber unmittelbar anordnet, hält sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 5 und 6 WaffG und ist daher unwirksam.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. September 2023 – 3 K 208/21 –
(c) OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2023