Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 2. September 2024 auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt. Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren) nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.

Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist. Der für das Spielhallenrecht zuständige 1. Senat des OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes, die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist,  verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit, ohne dass ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegt. Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutesRauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

(c) OVG Saarland, 04.09.2024

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