Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2025 ergangenen Urteilen die „Grubenwasser-Klagen“ der Stadt Lebach (2 C 148/24), der Gemeinden Saarwellingen (2 C 151/24) und Nalbach (2 C 152/24) sowie ihrer jeweils für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständigen Zweckverbände abgewiesen.

Die Klagen richten sich gegen den bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2021, mit dem das Oberbergamt des Saarlandes den Rahmenbetriebsplan der beigeladenen RAG AG zum „Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grundwasserspiegels auf minus 320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf“ genehmigt hat.

Dieser Rahmenbetriebsplan setzt die sog. „Phase 1“ des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen um. Er sieht vor, dass der Pumpbetrieb in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zeitweise eingestellt wird, so dass das Grubenwasser dort auf -320 m NHN (Normalhöhennull) ansteigt. Nach Erreichen dieser Zielmarke ist die Wiederaufnahme der Wasserhaltung, eine Hebung des Grubenwassers in Duhamel und eine zentrale Einleitung in die Saar bei Saarlouis-Fraulautern vorgesehen.

Bereits im Jahr 2023 hat das Oberverwaltungsgericht gegen den fraglichen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klagen der Kreisstadt Saarlouis, der Gemeinde Merchweiler und eines Umweltverbandes abgewiesen und sich in diesem Zusammenhang unter anderem vertieft mit verfahrens- und wasserrechtlichen Fragen auseinandergesetzt.

In den nunmehr entschiedenen Verfahren haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, infolge des Anstiegs des Grubenwassers seien Schäden durch Hebungen des Bodens und durch Erschütterungen zu befürchten. Zudem drohe eine Gesundheitsgefahr durch Gasaustritte (Grubengas, Radon) sowie eine Verschlechterung der Grundwasserqualität.

Dem ist der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht gefolgt.

Er hat nach Auswertung zahlreicher Fachgutachten, die unter anderem auf Erfahrungen aus anderen Abbaurevieren zurückgreifen, sowie nach Anhörung verschiedener Gutachter festgestellt, dass infolge des genehmigten Grubenwasseranstiegs in den betroffenen Kommunen weder durch Bodenbewegungen (Hebungen) noch durch Erschütterungen der Erdoberfläche schwere Schäden an kommunalen Gebäuden oder Einrichtungen zu befürchten seien. Das gelte auch für die während der Zeit des Steinkohleabbaus stark von Erschütterungen („Grubenbeben“ vom 23.2.2008) betroffenen Gebiete im Umfeld der Primsmulde. Die Wahrscheinlichkeit gesundheitsgefährdender Ausgasungen an der Tagesoberfläche erweise sich nach gutachterlicher Bewertung ebenfalls als gering. Von Bedeutung sei zudem, dass der Anstieg des Grubenwassers nach der angefochtenen Zulassungsentscheidung durch ein messtechnisches Monitoring (u.a. Überwachung der Bodenbewegungen in Risikobereichen, Messung von Erderschütterungen und Gasaustritten) zu begleiten sei und dass sicherzustellen sei, dass das Vorhaben bei Auftreten unerwarteter Ereignisse durch eine Wiederaufnahme des Pumpbetriebs verlangsamt oder gestoppt werden könne.

Auch eine Trinkwassergefährdung drohe, so das Oberverwaltungsgericht weiter, nicht. Zwischen dem Flutungsziel (-320 m NHN) und dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde, bestehe ein Unterschied von mehreren hundert Metern. Damit sei insbesondere ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht zu erwarten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde in allen drei Verfahren nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben ist.

OVG Saarland, 03.04.2025

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