Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2024 ergangenem Urteil (Aktenzeichen 2 C 33/23) einen Normenkontrollantrag zurückgewiesen, mit dem sich eine Anwohnerin gegen den Bebauungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Erweiterung der Fußgängerzone St. Johanner Markt gewandt hat. Die schwer gehbehinderte Eigentümerin einer unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnung machte einen Abwägungsfehler geltend, da sie darauf angewiesen sei, von Dritten abgeholt und gebracht zu werden und ein problemloses Anfahren mit einem Fahrzeug bei einer Sicherung durch Poller nicht mehr möglich sei. Die beklagte Landeshauptstadt verwies auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Sonderzufahrtserlaubnis.
In seiner ausführlichen Entscheidung hat der zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag als unbegründet angesehen. Ein Abwägungsfehler sei nicht erkennbar. Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange seien vom Stadtrat ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt worden. Im Bebauungsplan fänden sich eingehende Ausführungen zu der Frage, wie eine jederzeitige motorisierte Zu- und Abfahrtsmöglichkeit hinsichtlich der an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans unmittelbar angrenzenden Anwesen sichergestellt werden solle, in denen Anwohner lebten, die darauf angewiesen seien, von einer dritten Person abgeholt und gebracht zu werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insofern vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung bzw. Sonderzufahrtserlaubnis zum Befahren der Fußgängerzone erteilt werden solle. Für Notdienste seien Funksender und Schlüsselschalter angedacht. Es sei zulässig, die Einzelheiten nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen.
(c) OVG Saarland, 18.06.2024