Recht & Politik

Weinautomat in Bad Kreuznach verstößt gegen Jugendschutz

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohn­grundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht ver­boten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.

Die Klägerin betreibt seit Anfang 2023 einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbietet. Der Automat steht auf einem Wohngrundstück an dessen Grenze und ist nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungs­gericht ab. Denn nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn durch technische Vor­richtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten, und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum auf­gestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten nach dem Jugendschutzgesetz unabhängig von dem Aufstel­lungsort bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen könnten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Regelung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 14/2024).

Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Die unterschied­lichen Regelungen des Jugendschutz­gesetzes zum Angebot von alkoholischen Geträn­ken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheits­schädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutz­gesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige. Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens, sodass es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungs­freiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkoholautomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkon­formen Abgabe voraussetze. Der von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes aus­gehende Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Geträn­ken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.

Beschluss vom 18. Februar 2025, Aktenzeichen: 7 A 10593/24.OVG

OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2025

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