Der Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der von ihm geplanten Moschee – mit einer Nutzfläche von ca. 2.226 m² und zwei Gebetsräumen mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 625 m² – in einem besonderen Wohngebiet in Germersheim. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.
Der Kläger stellte im Juni 2019 einen Bauantrag zum Neubau einer Moschee, der vom beklagten Landkreis Germersheim abgelehnt wurde. Seine hierauf im August 2022 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Bebauungsplan weise ein besonderes Wohngebiet aus. Dort seien „Anlagen für kirchliche Zwecke“, zu denen auch eine Moschee zähle, dem Grunde nach zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sei. Dabei komme es darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen – hier insbesondere Belastungen durch Lärm und Verkehr – der Nachbarschaft zumutbar seien. Nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werde, denn die Angaben im Bauantrag seien zum großen Teil unplausibel. So sei nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Personen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt. Bei diesem Wert handele es sich aber nicht um eine realistische Prognose. Es sei mit mehr Moscheebesuchern zu rechnen, da die geplante Moschee eine doppelt so große Nutzfläche erhalten solle, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück. Die Fläche der Gebetsräume solle auf das Anderthalbfache des Bestandes vergrößert werden. Die aktuell betriebene Moschee werde bereits jetzt zu verschiedenen Ereignissen (insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten) von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert, was sich aus den eigenen Angaben des Klägers und den vom ihm erstellten Tätigkeitsberichten ergebe. Auch die vom Kläger geplante Beschränkung auf 15 zugängliche Stellplätze zur Nachtzeit lasse nicht zuverlässig erwarten, dass keine Belästigungen für die Anwohner entstünden. Es sei von einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr sowie Parksuchverkehr auszugehen. Der Kläger plane die Einrichtung von insgesamt 66 Stellplätzen, von denen in der Zeit von 22:00 bis 23:00 Uhr nur 15 zugänglich sein sollen. Hintergrund der Sperrung der Parkplätze in der Nachtzeit sei, dass ein vom Kläger beauftragtes Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit die Höchstwerte für zulässige Lärmimmissionen im Wohngebiet überschritten würden. Es dränge sich die Vermutung auf, dass zwar das Stellplatzkonzept im Bauantrag der Lärmproblematik angepasst worden sei, allerdings für den tatsächlichen Betrieb davon auszugehen sei, dass – jedenfalls im Fastenmonat Ramadan – auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Pkw die Moschee anfahren würden, da auch insoweit mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei. Der durch den übrigen Parksuchverkehr verursachte Lärm sei baurechtlich der Moschee zuzurechnen, weil er von ihr ausgelöst werde.(vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr.10/2023).
Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens nicht abschließend geprüft werden könne, weil sich auch unter Einbeziehung des vorgelegten Nutzungskonzepts und des schalltechnischen Gutachtens nicht hinreichend feststellen lasse, ob das als Anlage für kirchliche Zwecke zwar nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässige Vorhaben im konkreten Fall mit der Wohnnutzung im hier vorliegenden besonderen Wohngebiet gebietsverträglich sei. Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils könne verwiesen werden. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletze den Kläger auch nicht in seiner verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehörten für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen durch dasBauordnungs- und Bauplanungsrecht. Der vorliegende Streitfall werfe nicht die Frage nach dem „Ob“ einer religiösen Betätigung im besonderen Wohngebiet auf, sondern die Frage, in welcher Dimension eine Anlage zur religiösen Betätigung dort noch gebietsverträglich sei.
Beschluss vom 22. November 2023, Aktenzeichen: 8 A 10433/23.OVG
(c) OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2023