Der Eigentümer des in der Gemarkung Duppach im Landkreis Vulkaneifel gelegenen sogenannten „Adenauer-Hauses“ benötigt für Rodungs- und Baumaßnahmen auf seinem Grundstück eine waldrechtliche Genehmigung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2019 Eigentümer eines etwa 2000 qm großen Grundstücks im Forst „Kammerwald“, Gemarkung Duppach; dort wurde nach Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Jagd-, Wochenend- und Gästehauses im Juli 1955 ein Gebäude errichtet. Die nicht beendeten Arbeiten an dem Gebäude, das unter der Bezeichnung „Adenauer-Haus“ bzw. „Adenauervilla“ eine gewisse Bekanntheit erlangte, wurden etwa zu Beginn des Jahres 1956 eingestellt. Der Beklagte teilte dem Kläger, der das Gebäude „originalgetreu wiederherstellen“ möchte, mehrfach mit, dass er mit Umbauarbeiten und der Entfernung der Bäume auf dem Grundstück erst beginnen könne, wenn eine Waldumwandlungsgenehmigung vorliege. Mit der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage begehrte er die Feststellung, dass er hierfür keiner Genehmigung bedarf. Er machte geltend, bei dem Grundstück handele es sich nicht um Wald. Außerdem sei die im Jahr 1955 erteilte Baugenehmigung weiterhin rechtswirksam und vermittele ihm Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 29/2021). Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Kläger für bereits erfolgte und beabsichtigte weitere Rodungs- und Baumaßnahmen auf seinem Grundstück eine waldrechtliche Genehmigung (sog. Umwandlungsgenehmigung) benötige. Es habe zutreffend angenommen, dass sich auf dem Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt vor den Baumfällungen im Juli 2020 – diese bereits durchgeführten Maßnahmen hätten im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit außer Betracht zu bleiben – Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes befunden habe. Nach der Entfernung der Gehölze auf dem Grundstück im Zuge der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1955 habe sich im Laufe der Zeit Wald auf Teilbereichen des Grundstücks im Umfang von mindestens 50 % der Fläche ausgebildet, wobei ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem umliegenden Waldgebiet bestanden habe, wie den vorliegenden Fotographien zu entnehmen sei. Ebenfalls zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die ausgenutzte Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 nicht dazu führen könne, dass auf der Grundstücksfläche trotz entsprechenden Bewuchses in tatsächlicher Hinsicht aus rechtlichen Gründen kein Wald habe entstehen können. Denn für die Qualifizierung einer Fläche als Wald seien allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die Genehmigungsbedürftigkeit entfalle schließlich auch nicht dadurch, dass dem seinerzeit errichteten Gebäude und der etwaigen Nutzungsänderung auf dem übrigen Grundstück im Hinblick auf die erteilte Genehmigung aus dem Jahr 1955 Bestandsschutz zukomme. Im Hinblick auf den festzustellenden Verfall des Gebäudes sei von einem nicht mehr vorhandenen Nutzungswillen der vorherigen Eigentümer des Grundstücks auszugehen, sodass sich die Baugenehmigung bereits vor dem Grundstückserwerb des Klägers auf andere Weise erledigt habe.
Beschluss vom 18. Mai 2022, Aktenzeichen: 8 A 11336/21.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25. Mai 2022