Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 15.12.2023 die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfahren der nebenamtlichen Hochschuldozentin Bahar Aslan zurückgewiesen. Es ist wie bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Auffassung, dass der Widerruf des Lehrauftrags, den die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) Frau Aslan erteilt hatte, rechtswidrig ist. 

Die Antragstellerin ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der HSPV NRW für die Lehrveranstaltung „Interkulturelle Kompetenz“ wahr. Am 20.05.2023 postete sie auf X (vormals Twitter) eine Kurznachricht, in der es heißt: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht“. Die Hochschule widerrief darauf den bereits erteilten Lehrauftrag für den Zeitraum vom Januar 2024 bis zum April 2024. Die Antragstellerin hatte mit einem hiergegen gerichteten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Erfolg. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt: Der Widerruf des der Antragstellerin erteilten Lehrauftrags hält der Rechtskontrolle nicht Stand. Es dürfte zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, aus der auf X (vormals Twitter) geposteten Kurznachricht der Antragstellerin („der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden“) auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags zu schließen. Die Widerrufsentscheidung ist aber rechtswidrig, weil die Hochschule sie in fehlerhafter Weise auf weitere – sachfremde – Umstände gestützt hat. So hätte der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden dürfen, dass sie nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags verfügt, weil eine solche nicht erforderlich ist. Ferner hätte der Widerruf nicht darauf gestützt werden dürfen, dass Dritte der Hochschule gegenüber infolge des Tweets Drohungen ausgesprochen haben sollen. 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 B 1034/23 (VG Gelsenkirchen 4 L 1374/23)

(c) OVG NRW, 18.12.2023

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