Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung eines Wasserschutzgebiets im Einzugsgebiet der Hasper Talsperre in Hagen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit zwei Urteilen entschieden. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung vorläufig Verbote und Genehmigungspflichten angeordnet, die sicherstellen sollen, dass bis zum Inkrafttreten eines derzeit in Planung befindlichen Wasserschutzgebiets keine schädlichen Veränderungen der Hasper Talsperre eintreten. Hierzu wurden Zonen ausgewiesen, die den Schutz der Talsperre und der ihr zufließenden Gewässer vor Beeinträchtigungen durch zahlreiche Verbote oder Genehmigungsvorbehalte gewährleisten sollen. Notwendig geworden war die vorläufige Unterschutzstellung, weil die seit 1974 geltende Wasserschutzgebietsverordnung nach 40 Jahren außer Kraft getreten war und eine neue Verordnung zum Schutz des seit Beginn des 20. Jahrhunderts in Betrieb befindlichen Wasserwerks nicht rechtzeitig in Kraft getreten ist. Die ursprünglich im September 2019 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zunächst auf drei Jahre befristete Ordnungsbehördliche Verordnung wurde, da das Verfahren zur Aufstellung der endgültigen Wasserschutzgebietsverordnung nicht rechtzeitig beendet wurde, im September 2022 um ein weiteres Jahr verlängert. Gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung wenden sich zwei Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unwirksam, da die Voraussetzungen für die Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht vorliegen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist eine solche Verlängerung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelungen und der gleichwohl eintretenden Eigentumsbeeinträchtigungen der betroffenen Grundstückseigentümer nur dann zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern. Solche besonderen Um-stände liegen dann vor, wenn sich das Aufstellungsverfahren wegen seines Umfangs, wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Planung oder wegen gewichtiger Probleme im Verfahrensablauf als atypisch erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch das Hochwasser im Sommer 2021, der Krieg in der Ukraine oder der Klimawandel sind im hier konkret zu entscheidenden Fall geeignet, die Dauer des Verfahrens zu begründen. Auf weitere Fragen, insbesondere ob die vorläufige Anordnung von Verboten und Genehmigungsvorbehalten auch materiell-rechtlich zu beanstanden war, kommt es daher im Ergebnis nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 20 D 200/20.AK und 20 D 201/20.AK
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 9. Februar 2023