Die Stadtwerke Münster GmbH, der Kreis Lippe, die Bundeswehr und die Bezirksregierung Münster haben im Streit um die Genehmigung einer Windenergieanlage in Lemgo in der heutigen Verhandlung vor dem 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.
Die Stadtwerke Münster hatten beim Kreis Lippe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m in einer im Flächennutzungsplan der Stadt Lemgo ausgewiesenen Windvorrangzone beantragt. Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Bundeswehr (Bundesamt für Infrastruktur) wandte ein, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Hubschraubertiefflugstrecke befinde. Damit bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die hierfür als Luftfahrtbehörde in NRW zuständige Bezirksregierung Münster verweigerte daraufhin die für die Genehmigungserteilung notwendige Zustimmung. Der Kreis lehnte deshalb die beantragte Genehmigung wegen der ihn bindenden Zustimmungsverweigerung ab. Hiergegen hatten die Stadtwerke vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten auf Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich erzielt. Danach hält die Bundeswehr an ihren Bedenken betreffend die Sicherheit des Luftverkehrs nicht fest. In der Folge konnte die Bezirksregierung Münster als Luftverkehrsbehörde die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nunmehr erteilen. Der Kreis Lippe hat deshalb seinen Ablehnungsbescheid aufgehoben und wird unverzüglich das Genehmigungsverfahren fortführen. Im Gegenzug hat die Stadtwerke Münster GmbH auf die Erhebung jeglicher eventuell aus der Verfahrensverzögerung folgender Schadensersatzansprüche verzichtet. Die Bundeswehr hat sich bereit erklärt, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist damit ohne ein Urteil beendet. Über die Erteilung der Genehmigung muss nunmehr der Kreis Lippe erneut entscheiden.
Aktenzeichen: 22 D 70/22.AK
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11. Mai 2023