Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, dürfen in einer Versammlung grundsätzlich nicht verwendet werden. Sie sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Im November 2017 fand in Düsseldorf eine von den Klägern angemeldete Versammlung statt zu dem Thema „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“. Im Vorfeld der Versammlung hatte das Polizeipräsidium Düsseldorf unter anderem die Auflage erlassen, dass die Versammlungsteilnehmer keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstigen Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen dürfen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind. Jedwede Verwendung eines Abbilds Öcalans stelle einen Verstoß gegen das unter Strafe gestellte Kennzeichenverbot dar, wonach Kennzeichen eines verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung nicht verwendet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung seines Urteils hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die angegriffene Auflage war rechtmäßig; sie diente der Verhinderung von Straftaten. Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu. Kennzeichen im Sinne des Gesetzes können nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen sein, sondern auch Bildnisse von Personen. Entscheidend ist, ob der Verein mit einem Symbol oder Abbild auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und sind Ausdruck der gemeinsamen Identität. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung, zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung. Diese Wirkung können Abbilder von Personen vor allem bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der Vereinigung hat. Ein solcher „Personenkult“ besteht in der PKK um Öcalan, indem die PKK ihn für sich und ihre Ziele nach wie vor als Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson in den Vordergrund stellt. Hierzu nutzt die PKK nicht nur Bildnisse Öcalans in militärischer Pose, sondern auch Abbildungen unterschiedlichster Art, die Öcalan u. a. als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darstellen sollen. Die Verwendung von Bildern Öcalans war im zu entscheidenden Fall auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Zwar kann die Verwendung eines verbotenen Kennzeichens ausnahmsweise zulässig sein, wenn sein Gebrauch dem Zweck des Kennzeichenverbots – der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht zuwiderläuft. Diese Feststellung konnte für die hier angemeldete Versammlung und der in ihrem Kontext zu erwartenden Verwendung von Abbildern Öcalans jedoch nicht getroffen werden.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 1270/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 17619/17)
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