Mit drei Urteilen vom 13.05.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht nach sieben Verhandlungstagen die Berufungen der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 zurückgewiesen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Klägerinnen damit als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten. Auch die Beobachtung des sogenannten „Flügel“ in der Vergangenheit – zunächst als Verdachtsfall, später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ – und deren Bekanntgabe war rechtmäßig.

Der Vorsitzende des 5. Senats hatte die Urteile zunächst mündlich begründet. Nunmehr sind in allen drei Berufungsverfahren den Beteiligten die schriftlichen Urteilsgründe übermittelt worden. Sie können im Volltext auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts abgerufen werden und werden in Kürze u. a. in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) veröffentlicht.

Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen ist.

Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)

(c) OVG NRW, 02.07.2024

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