Auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts haben ein Landwirt, der in Enger seine Privatwege durch Tore abgesperrt hatte, und der Kreis Herford den Rechtsstreit nach einem Ortstermin des Gerichts durch einen Ver­gleich beendet.

Der Kreis Herford hatte dem Landwirt aufgegeben, die Tore zu öffnen. Beim Verwal­tungsgericht Minden hatte der dagegen von dem Landwirt gestellte Eilantrag keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten nun einen Vergleich geschlossen. Dieser sieht vor, dass das Betreten der Wege zum Zwecke der Erholung ebenso wie das Radfahren und Reiten mit der gebotenen Rücksichtnahme auf den landwirtschaftlichen Betrieb und die Privatsphäre des Ei­gentümers und seiner Familie weiter möglich ist. Da das im Landesnaturschutz­ge­setz NRW geregelte Betretungsrecht nicht für den Hofraum, den Garten und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen gilt, sollen zum Schutz der berechtig­ten Interessen des Landwirts und seiner Familie Spaziergänger und Wanderer früh­zeitig an einem Kreuzungsbereich darauf hingewiesen werden, dass einer der Wege eine Sackgasse ohne Durchgangsmöglichkeit ist. Dieser Weg wird durch eine Schranke für Durchfahrten mit Autos abgesperrt, weil das Befahren der Privatwege mit Autos, Quads u. ä. ebenfalls nicht vom Betretungsrecht der Allge­meinheit um­fasst ist. Fuß­gänger, Radfahrer und Reiter können die Schranke umge­hen bzw. um­fahren, aber den Weg ebenfalls nur bis zum Ende der Sackgasse nut­zen, wo der nicht zu betre­tende Hofbereich beginnt.

Aktenzeichen: 16 B 282/23 (I. Instanz: VG Minden 9 L 961/22)

(c) OVG NRW, 21.12.2023

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