Das Oberverwaltungsgericht wird in dem Verfahren um die Lagerung von Atommüll im Zwischenlager Ahaus am Dienstag, 03.12.2024, um 10:00 Uhr in öffentlicher Sitzung in Saal I mündlich verhandeln. Die Verhandlung wird erforderlichenfalls am folgenden Tag, 04.12.2024, ebenfalls um 10:00 Uhr in Saal I fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu verkünden.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR).

Im vorliegenden Verfahren wenden sich die beiden Kläger, die Gemeinde Ahaus sowie ein dort wohnender Bürger, gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung nach dem Atomgesetz, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 erteilt worden ist. Die Genehmigung gestattet den Lagerbetreibern die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Kläger sehen die erteilte Aufbewahrungsgenehmigung im Wesentlichen deshalb als rechtswidrig an, weil aus ihrer Sicht zahlreiche Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde vorliegen und sie die Aufbewahrung insbesondere in Fällen von Anschlägen auf das Lager, die zu einer Freisetzung der von den Brennelementen ausgehenden radioaktiven Strahlung führen könnten, nicht für sicher halten.

Die zuvor genannten 152 Behälter werden derzeit lediglich geduldet in Jülich aufbewahrt. Für ihren etwaigen Transport nach Ahaus ist – unabhängig von der angefochtenen Aufbewahrungsgenehmigung – eine Transportgenehmigung erforderlich, die noch nicht erteilt ist.

(c) OVG NRW, 12.11.2024

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