Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag des BUND Landesverband NRW gegen den aktuellen Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau Hambach der RWE Power AG abgelehnt. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Hauptbetriebsplan im Dezember 2024 zugelassen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Mit der Ablehnung des Eilantrags darf der Hauptbetriebsplan vollzogen (umgesetzt) werden, wozu unter anderem die Rodung des „Sündenwäldchens“ in der ehemaligen Ortslage von Manheim gehört.
Das gesamte Tagebauvorhaben ist zuletzt im Dezember 2014 mit dem 3. Rahmenbetriebsplan für den Zeitraum 2020 bis 2030 zugelassen worden. Der hier streitgegenständliche Hauptbetriebsplan umfasst die Jahre 2025 bis 2028. Er regelt unter anderem den weiteren Braunkohleabbau im Tagebau Hambach. Entgegen vorherigen Planungen bleibt der Hambacher Forst erhalten. Dazu hat sich RWE in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Die in der Nähe des Hambacher Forstes gelegene sogenannte Manheimer Bucht, in der sich auch das „Sündenwäldchen“ befindet, soll bergbaulich zur Abraumgewinnung in Anspruch genommen werden. Der Abraum wird benötigt, um standsichere Böschungen des nach Ende des Kohleabbaus geplanten Tagebausees herzustellen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptbetriebsplan erweist sich bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig und darf deshalb vollzogen werden. Er hält sich, auch was die Abraumgewinnung im Bereich der Manheimer Bucht anbelangt, im Rahmen des übergeordneten, das gesamte Tagebauvorhaben zulassenden 3. Rahmenbetriebsplans. Alternative Abbauvarianten, die ohne Inanspruchnahme der Manheimer Bucht auskommen könnten, waren bei Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht zu prüfen, zumal zuvor eine entsprechende Alternativenprüfung im Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans für den Tagebau Hambach stattgefunden hatte. Artenschutzrechtliche Defizite, insbesondere was die Bechsteinfledermaus und die Haselmaus anbelangt, liegen nicht vor. Insbesondere gehen keine essentiellen Nahrungsräume der Bechsteinfledermaus verloren. Im Übrigen liegen für den 3. Rahmenbetriebsplan bestandskräftige artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen der dafür zuständigen Naturschutzbehörden vor, die auch in Ansehung des Hauptbetriebsplans gelten. Ein Biotopverbund und eine Biotopvernetzung der erhalten bleibenden Wälder sind auch bei Abbaggerung der Manheimer Bucht sicherzustellen. Dafür sind bereits im Vorfeld Bäume und Sträucher entlang alternativer Verbindungskorridore gepflanzt worden.
Auch eine reine Abwägung der Folgen einer Vollziehung des Hauptbetriebsplans führt nicht zum Erfolg des Eilantrags. Die im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz vom BUND geltend gemachten Vollzugsfolgen sind gerade auch mit Blick auf bereits erfolgte Ersatzanpflanzungen weniger schwerwiegend als von ihm dargestellt. Demgegenüber besteht ein gewichtiges betriebliches Interesse von RWE, den Tagebau wie geplant weiterzuführen. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse, weil der geplante Tagebausee, der eine im öffentlichen Interesse liegende Wiedernutzbarmachung der ausgekohlten Bereiche darstellt, bereits ab dem Jahr 2030 befüllt werden soll, was eine vorherige Herstellung der Seeböschungen erfordert. Schließlich stellt sich der Hauptbetriebsplan als ein in einem komplexen Planungs- und Entscheidungsprozess erzielter, vor allem auch dem Erhalt des Hambacher Forstes dienender Kompromiss dar, woraus die begründete Erwartung erwächst, dass er zügig umgesetzt wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 21 B 11/25.AK
Weitere Informationen
Die Klage des BUND gegen den Hauptbetriebsplan ist unter dem Aktenzeichen 21 D 2/25.AK anhängig. Eine Entscheidung im Klageverfahren ist noch nicht absehbar.
OVG NRW, 28.01.2025