Für das am Pfingstwochenende stattfindende Festival in Moers müssen Konzerte auf der Bühne am Rodelberg am Freitag-, Samstag- und Sonntagabend jeweils um Mitternacht beendet sein. Die Veranstalterin (Moers Kultur GmbH) kann keine Ausnahmegenehmigung für eine Verlängerung bis 1:00 Uhr nachts beanspruchen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute per Eilbeschluss entschieden.
Das Festival in Moers findet seit 1972 (damals noch unter dem Namen „Internationales New Jazz Festival Moers“) statt. Am kommenden Pfingstwochenende sind Veranstaltungen von Freitag bis Montag geplant, teilweise auch nach Beginn der Nachtruhe um 22:00 Uhr. Die Stadt Moers erteilte am 10. Mai 2023 eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Störung der Nachtruhe für Konzerte (u. a.) auf der Bühne am Rodelberg am Freitag-, Samstag- und Sonntagabend jeweils bis Mitternacht; am Montag müssen die Konzerte um 22:00 Uhr enden. Dabei orientierte sie sich an der seit 1996 in der Stadt Moers bestehenden Verwaltungspraxis, die auf einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1992 beruht und im Jahr 1996 mit lärmbetroffenen Anwohnern abgestimmt wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag der Veranstalterin, mit dem diese für die ersten drei Veranstaltungstage (Freitag, Samstag und Sonntag) eine Verlängerung bis 1:00 Uhr nachts erreichen wollte, durch Eilbeschluss vom 19. Mai 2023 ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Moers Kultur GmbH, die vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte.
Zur Begründung seines Beschlusses führte der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Stadt ist nicht verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz zu erteilen. Dies steht vielmehr in ihrem Ermessen, das hier nicht auf Null reduziert ist. Die Stadt hat sowohl die Interessen der Nachbarschaft am Schutz der Nachtruhe als auch die öffentlichen Interessen am Festival in Moers mit jahrzehntelanger Tradition und internationaler kultureller Bedeutung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dass die kulturelle Bedeutung eindeutig die Schutzinteressen der betroffenen Nachbarn überwiegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Moers Kultur GmbH, dass Konzerte auch nach Mitternacht stattfinden dürfen, besteht schon deshalb nicht, weil die Stadt nach Aktenlage bereits im letzten Jahr auf die Zeitbegrenzung bis Mitternacht hingewiesen hat, so dass die Veranstalterin ihre Planung darauf hätte einstellen können. Bei genehmigten Veranstaltungszeiten für Konzerte am Rodelberg von insgesamt 39 Stunden an vier Tagen ist nicht erkennbar, dass weitere drei Stunden unerlässlich wären, um das Festival noch sinnvoll stattfinden lassen zu können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 533/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 1242/23)