In den Verfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, hatte das Oberverwaltungsgericht gegen seine Urteile vom 13.05.2024 keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt seien.

Die Klägerinnen haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und diese umfangreich begründet. Mit Beschlüssen vom 16.09.2024 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt, den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen. Die Verfahren sind dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden vorgelegt worden.

Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)

(c) OVG NRW, 16.09.2024

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