Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in Detmold, das laut Denkmaleintragung im 17. Jahrhundert als jüdischer Betsaal errichtet worden ist, kann keine Genehmigung für dessen Beseitigung beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Das seit Ende der 1980er Jahre unbewohnte Gebäude wurde 1988 als Beispiel eines innerstädtischen Gartenhauses in die Denkmalliste der Stadt Detmold eingetragen. Nachdem die seinerzeitige Eigentümerin im Jahr 2010 einen Antrag auf Abbruch des Baudenkmals gestellt hatte, fanden Untersuchungen zur Geschichte des Gebäudes statt. Diese führten 2011 zur Erweiterung der Denkmaleintragung dahingehend, das Gebäude sei 1633 als jüdischer Betsaal errichtet worden. 2018 versagte die Stadt die Genehmigung zum Abriss des Baudenkmals. Daraufhin klagte der Kläger, der zwischenzeitlich Grundstückseigentümer geworden war, auf Erteilung der Genehmigung, blieb damit aber beim Verwaltungsgericht Minden erfolglos. Zur Begründung seiner Berufung machte er geltend, der historische Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden, es habe sich gar nicht um ein jüdisches Gebetshaus gehandelt. Außerdem sei die Rettung des abgängigen Gebäudes nur als Kopie möglich und ihm zudem wirtschaftlich unzumutbar; er wolle dort stattdessen Parkplätze errichten. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Vorsitzende des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abrissgenehmigung, weil Belange des Denkmalschutzes der Beseitigung des Gebäudes entgegenstehen. Dass es sich dabei um ein Baudenkmal handelt, ergibt sich aus der bestandskräftigen Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Detmold. Danach ist es 1633 als jüdischer Betsaal des Typs der freistehenden Hofsynagoge errichtet worden und war 110 Jahre lang der Mittelpunkt jüdischen Lebens in der Stadt, ehe es später, nach einem Umbau Mitte des 19. Jahrhunderts, als Zweifamilienhaus einfachen Zuschnitts genutzt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht erneut zu prüfen, ob die denkmalfachlichen Einschätzungen zur Baugeschichte tragfähig sind und die Denkmalwertbegründung 2011 zu Recht erweitert wurde. Die damals dagegen erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die erforderlichen Erhaltungsarbeiten dazu führen, dass die Identität des Denkmals und damit seine Denkmalaussage beseitigt werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar ist. Denn er hat die Unverkäuflichkeit des Denkmals nicht nachgewiesen. Er hat sich nicht hinreichend bemüht, das Denkmal zu einem angemessenen Preis an die Stadt Detmold zu verkaufen, die zur Bewahrung des kulturellen Erbes der Stadt ernsthaft am Kauf interessiert ist und diesen wiederholt und über Jahre angeboten hat. Der Kläger hat sich dem bis heute verweigert. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat die Stadt ihm förmlich die Übernahme des Denkmals angeboten. Ein sonstiges schützenswertes Interesse des Klägers an einer – durch Anforderungen des Denkmalschutzes unbelasteten – Nutzung des Grundstücks, das die Beseitigung rechtfertigte, ist nicht zu erkennen. Das geltend gemachte Interesse an der Schaffung von zwei bis drei Parkplätzen an der Stelle des Gebäudes muss gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes zurückstehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 10 A 1397/22 (I. Instanz: VG Minden 9 K 3548/18)

(c) OVG NRW, 19.09.2024

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